Satzung des Schützenvereins
Boitzen und Umgegend e.V.
§1 | Name, Sitz und Eintragung |
Der Verein führt den Namen Schützenverein Boitzen und Umgegend e.V. Er hat seinen Sitz in Boitzen. Der Schützenverein Boitzen und Umgegend e.V. wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt unter dem Registerblatt VR 160006 eingetragen.
§2 | Mitgliedschaft |
Der
Schützenverein Boitzen und Umgegend e.V. ist Mitglied im
Kreisschützenverband Zeven e.V. des Bezirksschützenverbandes
Elbe-Weser-Mündung e.V. im Nordwestdeutschen Schützenverband e.V.
des Deutschen Schützenbundes e.V.
§3 | Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.
§4 | Veranstaltungen |
Der
Schützenverein Boitzen und Umgegend e. V. hat alljährlich sein
traditionelles Schützenfest
und den Winterball
durchzuführen. Allerdings soll das Schützenfest den Charakter eines
Kinder- und Volksfestes haben. Weitere Veranstaltungen können
festgelegt werden.
§5 | Pflichten |
Jedes
Vereinsmitglied hat sich in irgendeiner Weise aktiv
am
Vereinsleben zu beteiligen. Dabei hat es die allgemeinen
Richtlinien
der Vereinsführung und der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes
e. V. zu beachten.
An gebotener Stelle ist
Verschwiegenheit
zu bewahren.
§6 | Rechte |
Jedes
Vereinsmitglied hat grundsätzlich
das Recht, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Während des alljährlichen Schützenfestes und des Winterballs wird
freier Eintritt gewährt. Ein Recht auf Ehrungen
regelt die Ehrungsordnung.
§7 | Aufnahme |
Jeder
Einwohner aus Boitzen und der Umgegend kann die Aufnahme
in den
Schützenverein Boitzen und Umgegend e.V. beantragen. Der
geschäftsführende
Vorstand
entscheidet über die Aufnahme des jeweiligen Bewerbers. Ein
klagbares Recht auf Aufnahme in den Schützenverein Boitzen und
Umgegend e.V. besteht nicht.
§8 | Austritt und Ausschluss |
Ein Vereinsmitglied kann auf eigenen Wunsch jederzeit austreten. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist bis zum 31.August durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zu deren Beendigung verpflichtet, seinen Mitgliederbeitrag zu leisten. Bei grobem Verstoß gegen die Richtlinien der Vereinsführung und der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V., kann auf Antragstellung von mind. einem Mitglied der sofortige Ausschluss des betroffenen Mitgliedes auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wenn ein Vereinsmitglied mit dem fälligen Beitrag in Verzug ist und nach schriftlicher Zahlungsaufforderung binnen 14 Tagen keine Zahlung erfolgt, kann er vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und evtl. Vermögensteile des Vereins werden nicht zurückerstattet.
§9 | Mitgliedsbeiträge |
Bei der Aufnahme in den Schützenverein Boitzen und Umgegend e.V. ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Der jeweilige Jahresbeitrag ist am 31. Januar eines jeden Jahres fällig.
§10 | Vereinsorgane |
I.
Gesamtpräsidium
1. Ehrenmitglieder (mit Sitz, ohne Stimme)
-Ehrenpräsidenten
-Ehrenvorstandsmitglieder
2. Geschäftsführender Vorstand
-Präsident
-1.Stellv. Präsident
-2.Stellv.
Präsident
-Schatzmeister
-Schriftführer
-Sportleiter
3. Weiterer Vorstand
-Kommandeur
-Damensportleiter
-Jugendsportleiter
-Pressewart
-Technischer Wart
-Referent GK
-Referent LG
-Referent Pistole
-Fahnenträger
4. Stellv. Vorstand |
-1.Stellv. Kommandeur |
-2.Stellv. Kommandeur |
-Stellv. Schatzmeister |
-Stellv. Schriftführer |
-Stellv. Pressewart |
-1.Stellv. Sportleiter |
-2.Stellv. Sportleiter |
-1.Stellv. Damensportleiter |
-2.Stellv. Damensportleiter |
-1.Stellv. Jugendsportleiter |
-2.Stellv. Jugendsportleiter |
-1.Stellv. Fahnenträger |
-2.Stellv. Fahnenträger |
-3.Stellv. Fahnenträger |
II. Präsidiumssitzung des geschäftsführenden Vorstandes |
III. Präsidiumssitzung des gesamten Vorstandes |
IV. Mitgliederversammlung |
V. Jahreshauptversammlung |
§11 | Vertretungsrecht |
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Stellv.
Präsidenten, jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
§12 | Legislaturperiode |
Das
Gesamtpräsidium (Ausnahme Ehrenmitglieder) wird für die Dauer
von 4 Jahren gewählt.
§13 | Wahlen |
1.
Die Wahlen für das Gesamtpräsidium (Ausnahme Ehrenmitglieder)
finden im Rhythmus von 2 Jahren statt. Wir wählen im Wechsel Erst-
und Zweitfunktioner, dadurch soll sichergestellt werden, dass gleiche
Funktionsträger nicht zur gleichen Zeit ausscheiden können.
2.
Das Gesamtpräsidium (Ausnahme Ehrenmitglieder) wird mit einfacher
Mehrheit
durch die Jahreshauptversammlung
gewählt.
3. Grundsätzlich sind alle Wahlen offen
durch Handzeichen durchzuführen. Die geheime
Wahl
wird durchgeführt, wenn mind. 1 Vereinsmitglied dieses in der
Jahreshauptversammlung beantragt.
§14 | Sitzungen |
1.
Präsidiumssitzung des geschäftsführenden Vorstandes
Diese
ist grundsätzlich rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung
abzuhalten.
Teilnehmerkreis:
geschäftsführender Vorstand
Beschlussfähigkeit:
mind. 4
anwesende Vorstandsmitglieder; einfache Mehrheit; bei Pari
entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Bei Verhinderung eines
Vorstandsmitgliedes hat sein Stellvertreter zu erscheinen.
Die
Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen in schriftlicher
Form oder per E-Mail durch den Präsidenten oder Stellv. Präsidenten.
2.
Präsidiumssitzung des gesamten Vorstandes
Diese
ist grundsätzlich rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung
abzuhalten.
Teilnehmerkreis:
Gesamtpräsidium
Beschlussfähigkeit:
einfache Mehrheit; bei Pari entscheidet die Stimme des
Präsidenten.
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen
in schriftlicher Form oder per E-Mail durch den Präsidenten oder
Stellv. Präsidenten.
Weitere Präsidiumssitzungen können jederzeit festgelegt werden.
§15 | Versammlungen |
1.
Mitgliederversammlungen
Diese
sind jeweils im zweiten und dritten Quartal eines Jahres
abzuhalten.
Teilnehmerkreis:
alle Vereinsmitglieder
Beschlussfähigkeit:
einfache Mehrheit; bei Pari entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen in
schriftlicher Form oder per E-Mail durch Rundschreiben an alle
Mitglieder oder durch Anzeige in der „Zevener Zeitung“
durch den Präsidenten oder Stellv. Präsidenten.
Weitere
Mitgliederversammlungen können jederzeit festgelegt werden.
2.
Jahreshauptversammlung
Diese
ist grundsätzlich im ersten Quartal eines Jahres
abzuhalten.
Teilnehmerkreis:
alle Vereinsmitglieder
Beschlussfähigkeit:
einfache Mehrheit; bei Pari entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen in
schriftlicher Form oder per E-Mail durch Rundschreiben an alle
Mitglieder oder durch Anzeige in der „Zevener Zeitung“
durch den Präsidenten oder Stellv. Präsidenten.
Während der
Jahreshauptversammlung sind die
Jahresrechnung,
der
Prüfungsbericht,
die
Entlastung des Vorstandes
und der
Haushaltsvoranschlag
bekanntzugeben.
§16 | Protokolle |
Über
alle Sitzungen und Versammlungen hat der Schriftführer ein
Protokoll zu fertigen. Auf der Jahreshauptversammlung muss das
Protokoll der vorangegangenen Jahreshauptversammlung vorgelesen und
genehmigt werden.
§17 | Teilnehmerlisten |
Über
alle Sitzungen und Versammlungen hat der Schriftführer
Teilnehmerlisten anzulegen.
§18 | Zeichnungsbefugnis |
Die
Zeichnungsbefugnis wird wie folgt festgelegt:
Präsident
– ohne Zusatz –
Unterschrift
1.Stellv. Präsident
– in Vertretung – Unterschrift
2.Stellv. Präsident
– in Vertretung – Unterschrift
Schatzmeister,
Schriftführer, Sportleiter – im Auftrag – Unterschrift
§19 | Auflösung |
Die Auflösung des Schützenvereins Boitzen und Umgegend e.V. wird nicht in Erwägung gezogen. Sollten jedoch erheblich Schwierigkeiten dazu führen, hat dieses die Jahreshauptversammlung mit mind. 2/3 aller Vereinsmitglieder und 3/4 Mehrheit zu beschließen. Sollten 2/3 aller Vereinsmitglieder nicht erscheinen, ist eine zusätzliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen und mit 3/4 Mehrheit zu beschließen. Sollte diese 3/4 Mehrheit nicht erreicht werden, ist innerhalb eines Monats erneut einzuberufen. Zum Beschluß genügt dann die einfache Mehrheit.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen der Gemeinde Heeslingen zu. Über den Verbleib des Vereinsvermögens entscheidet der Heeslinger Gemeinderat. Der Heeslinger Gemeinderat hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§20 | Anträge |
1.
Anträge zu den Tagesordnungen
sind erlaubt und
3 Wochen
vor der jeweiligen Sitzung / Versammlung beim Präsidenten
einzureichen.
2. Anträge auf Satzungsänderung
sind erlaubt und 6
Wochen
vor der Jahreshauptversammlung beim Präsidenten einzureichen. Die
Zustimmung dieses Antrags bedarf der 3/4
Mehrheit
der Jahreshauptversammlung.
§21 | Datenschutz |
Als Mitglied des Kreissportbundes und des Kreisschützenverbandes Zeven e.V. des Bezirksschützenverbandes Elbe-Weser-Mündung e.V. im Nordwestdeutschen Schützenverband e.V. des Deutschen Schützenbundes e.V. ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden Namen, Alter, Adresse und Geburtsdatum. Bei Vorstandsmitgliedern auch die Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein.
§22 | Ehrenamtspauschale |
Die
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei
Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a
Einkommenssteuergesetz beschlossen werden. Zuständig ist die
Jahreshauptversammlung.
§23 | Gemeinnützigkeit |
Der
Schützenverein Boitzen und Umgegend e.V. mit Sitz in Boitzen
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
1. die Pflege des
Schießsports.
2. die Erhaltung und Pflege des Schützenwesens und
die Schützentradition.
3. Die Jugendarbeit zur Förderung des
Nachwuchses.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§24 | Sonstiges |
In
Ergänzung zur Satzung wird eine Geschäfts- und Ehrungsordnung
des Schützenvereins Boitzen und Umgegend e.V. angelegt.
§25 | Schlussbestimmungen |
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 2010 genehmigt. Sie tritt mit Wirkung 31. Dezember 2010 in Kraft und löst damit die Satzung vom 01. Januar 1995 ab. Änderungen wurden am 29.01.2016 beschlossen.