Satzung


Satzung des Schützenvereins 
Boitzen und Umgegend e.V.

§1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen Schützenverein Boitzen und Umgegend e.V. Er hat seinen Sitz in Boitzen. Der Schützenverein Boitzen und Umgegend e.V. wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt unter dem Registerblatt VR 160006 eingetragen.

§2 Mitgliedschaft

Der Schützenverein Boitzen und Umgegend e.V. ist Mitglied im
Kreisschützenverband Zeven e.V. des Bezirksschützenverbandes Elbe-Weser-Mündung e.V. im Nordwestdeutschen Schützenverband e.V. des Deutschen Schützenbundes e.V.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.

§4 Veranstaltungen

Der Schützenverein Boitzen und Umgegend e. V. hat alljährlich sein
traditionelles Schützenfest und den Winterball durchzuführen. Allerdings soll das Schützenfest den Charakter eines Kinder- und Volksfestes haben. Weitere Veranstaltungen können festgelegt werden.

§5 Pflichten

Jedes Vereinsmitglied hat sich in irgendeiner Weise aktiv am
Vereinsleben zu beteiligen. Dabei hat es die allgemeinen Richtlinien der Vereinsführung und der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e. V. zu beachten.
An gebotener Stelle ist Verschwiegenheit zu bewahren.

§6 Rechte

Jedes Vereinsmitglied hat grundsätzlich das Recht, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Während des alljährlichen Schützenfestes und des Winterballs wird freier Eintritt gewährt. Ein Recht auf Ehrungen regelt die Ehrungsordnung.

§7 Aufnahme

Jeder Einwohner aus Boitzen und der Umgegend kann die Aufnahme
in den Schützenverein Boitzen und Umgegend e.V. beantragen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme des jeweiligen Bewerbers. Ein klagbares Recht auf Aufnahme in den Schützenverein Boitzen und Umgegend e.V. besteht nicht.

§8 Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsmitglied kann auf eigenen Wunsch jederzeit austreten. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist bis zum 31.August durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zu deren Beendigung verpflichtet, seinen Mitgliederbeitrag zu leisten. Bei grobem Verstoß gegen die Richtlinien der Vereinsführung und der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V., kann auf Antragstellung von mind. einem Mitglied der sofortige Ausschluss des betroffenen Mitgliedes auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wenn ein Vereinsmitglied mit dem fälligen Beitrag in Verzug ist und nach schriftlicher Zahlungsaufforderung binnen 14 Tagen keine Zahlung erfolgt, kann er vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und evtl. Vermögensteile des Vereins werden nicht zurückerstattet.

§9 Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Schützenverein Boitzen und Umgegend e.V. ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Der jeweilige Jahresbeitrag ist am 31. Januar eines jeden Jahres fällig.

§10 Vereinsorgane

I. Gesamtpräsidium
1. Ehrenmitglieder (mit Sitz, ohne Stimme)

-Ehrenpräsidenten
-Ehrenvorstandsmitglieder
2. Geschäftsführender Vorstand
-Präsident
-1.Stellv. Präsident
-2.Stellv. Präsident
-Schatzmeister
-Schriftführer
-Sportleiter
3. Weiterer Vorstand
-Kommandeur
-Damensportleiter
-Jugendsportleiter
-Pressewart
-Technischer Wart
-Referent GK
-Referent LG
-Referent Pistole
-Fahnenträger

4. Stellv. Vorstand
-1.Stellv. Kommandeur
-2.Stellv. Kommandeur
-Stellv. Schatzmeister
-Stellv. Schriftführer
-Stellv. Pressewart
-1.Stellv. Sportleiter
-2.Stellv. Sportleiter
-1.Stellv. Damensportleiter
-2.Stellv. Damensportleiter
-1.Stellv. Jugendsportleiter
-2.Stellv. Jugendsportleiter
-1.Stellv. Fahnenträger
-2.Stellv. Fahnenträger
-3.Stellv. Fahnenträger
II. Präsidiumssitzung des geschäftsführenden Vorstandes
III. Präsidiumssitzung des gesamten Vorstandes
IV. Mitgliederversammlung
V. Jahreshauptversammlung
§11 Vertretungsrecht

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Stellv.
Präsidenten, jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§12 Legislaturperiode

Das Gesamtpräsidium (Ausnahme Ehrenmitglieder) wird für die Dauer
von 4 Jahren gewählt.

§13 Wahlen

1. Die Wahlen für das Gesamtpräsidium (Ausnahme Ehrenmitglieder) finden im Rhythmus von 2 Jahren statt. Wir wählen im Wechsel Erst- und Zweitfunktioner, dadurch soll sichergestellt werden, dass gleiche Funktionsträger nicht zur gleichen Zeit ausscheiden können.
2. Das Gesamtpräsidium (Ausnahme Ehrenmitglieder) wird mit einfacher Mehrheit durch die Jahreshauptversammlung gewählt.
3. Grundsätzlich sind alle Wahlen offen durch Handzeichen durchzuführen. Die geheime Wahl wird durchgeführt, wenn mind. 1 Vereinsmitglied dieses in der Jahreshauptversammlung beantragt.

§14 Sitzungen

1. Präsidiumssitzung des geschäftsführenden Vorstandes
Diese ist grundsätzlich rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung abzuhalten.
Teilnehmerkreis: geschäftsführender Vorstand
Beschlussfähigkeit: mind. 4 anwesende Vorstandsmitglieder; einfache Mehrheit; bei Pari entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes hat sein Stellvertreter zu erscheinen.
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen in schriftlicher Form oder per E-Mail durch den Präsidenten oder Stellv. Präsidenten.

2. Präsidiumssitzung des gesamten Vorstandes
Diese ist grundsätzlich rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung abzuhalten.
Teilnehmerkreis: Gesamtpräsidium
Beschlussfähigkeit: einfache Mehrheit; bei Pari entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen in schriftlicher Form oder per E-Mail durch den Präsidenten oder Stellv. Präsidenten.

Weitere Präsidiumssitzungen können jederzeit festgelegt werden.

§15 Versammlungen

1. Mitgliederversammlungen
Diese sind jeweils im zweiten und dritten Quartal eines Jahres abzuhalten.
Teilnehmerkreis: alle Vereinsmitglieder
Beschlussfähigkeit: einfache Mehrheit; bei Pari entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen in schriftlicher Form oder per E-Mail durch Rundschreiben an alle Mitglieder oder durch Anzeige in der „Zevener Zeitung“ durch den Präsidenten oder Stellv. Präsidenten.
Weitere Mitgliederversammlungen können jederzeit festgelegt werden.

2. Jahreshauptversammlung
Diese ist grundsätzlich im ersten Quartal eines Jahres abzuhalten.
Teilnehmerkreis: alle Vereinsmitglieder
Beschlussfähigkeit: einfache Mehrheit; bei Pari entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen in schriftlicher Form oder per E-Mail durch Rundschreiben an alle Mitglieder oder durch Anzeige in der „Zevener Zeitung“ durch den Präsidenten oder Stellv. Präsidenten.
Während der Jahreshauptversammlung sind die Jahresrechnung, der Prüfungsbericht, die Entlastung des Vorstandes und der Haushaltsvoranschlag bekanntzugeben.

§16 Protokolle

Über alle Sitzungen und Versammlungen hat der Schriftführer ein
Protokoll zu fertigen. Auf der Jahreshauptversammlung muss das Protokoll der vorangegangenen Jahreshauptversammlung vorgelesen und genehmigt werden.

§17 Teilnehmerlisten

Über alle Sitzungen und Versammlungen hat der Schriftführer
Teilnehmerlisten anzulegen.

§18 Zeichnungsbefugnis

Die Zeichnungsbefugnis wird wie folgt festgelegt:
Präsident – ohne Zusatz – Unterschrift
1.Stellv. Präsident – in Vertretung – Unterschrift
2.Stellv. Präsident – in Vertretung – Unterschrift
Schatzmeister, Schriftführer, Sportleiter – im Auftrag – Unterschrift

§19 Auflösung

Die Auflösung des Schützenvereins Boitzen und Umgegend e.V. wird nicht in Erwägung gezogen. Sollten jedoch erheblich Schwierigkeiten dazu führen, hat dieses die Jahreshauptversammlung mit mind. 2/3 aller Vereinsmitglieder und 3/4 Mehrheit zu beschließen. Sollten 2/3 aller Vereinsmitglieder nicht erscheinen, ist eine zusätzliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen und mit 3/4 Mehrheit zu beschließen. Sollte diese 3/4 Mehrheit nicht erreicht werden, ist innerhalb eines Monats erneut einzuberufen. Zum Beschluß genügt dann die einfache Mehrheit.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen der Gemeinde Heeslingen zu. Über den Verbleib des Vereinsvermögens entscheidet der Heeslinger Gemeinderat. Der Heeslinger Gemeinderat hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§20 Anträge

1. Anträge zu den Tagesordnungen sind erlaubt und 3 Wochen vor der jeweiligen Sitzung / Versammlung beim Präsidenten einzureichen.
2. Anträge auf Satzungsänderung sind erlaubt und 6 Wochen vor der Jahreshauptversammlung beim Präsidenten einzureichen. Die Zustimmung dieses Antrags bedarf der 3/4 Mehrheit der Jahreshauptversammlung.

§21 Datenschutz

Als Mitglied des Kreissportbundes und des Kreisschützenverbandes Zeven e.V. des Bezirksschützenverbandes Elbe-Weser-Mündung e.V. im Nordwestdeutschen Schützenverband e.V. des Deutschen Schützenbundes e.V. ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden Namen, Alter, Adresse und Geburtsdatum. Bei Vorstandsmitgliedern auch die Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein.

§22 Ehrenamtspauschale

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz beschlossen werden. Zuständig ist die Jahreshauptversammlung.

§23 Gemeinnützigkeit

Der Schützenverein Boitzen und Umgegend e.V. mit Sitz in Boitzen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
1. die Pflege des Schießsports.
2. die Erhaltung und Pflege des Schützenwesens und die Schützentradition.
3. Die Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§24 Sonstiges

In Ergänzung zur Satzung wird eine Geschäfts- und Ehrungsordnung
des Schützenvereins Boitzen und Umgegend e.V. angelegt.

§25 Schlussbestimmungen

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 2010 genehmigt. Sie tritt mit Wirkung 31. Dezember 2010 in Kraft und löst damit die Satzung vom 01. Januar 1995 ab. Änderungen wurden am 29.01.2016 beschlossen.